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   VGH Bayern, 24.10.2017 - 3 ZB 17.906   

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https://dejure.org/2017,44030
VGH Bayern, 24.10.2017 - 3 ZB 17.906 (https://dejure.org/2017,44030)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.10.2017 - 3 ZB 17.906 (https://dejure.org/2017,44030)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Oktober 2017 - 3 ZB 17.906 (https://dejure.org/2017,44030)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 121 Nr. 1, § 124 Abs. 2; UrlV § 17 Abs. 1; BayVwVfG Art. 51; BayBG Art. 93 Abs. 4
    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag - Antrag auf pauschale Dienstbefreiung wegen Ausübung eines Stadtratsmandats

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag - Antrag auf pauschale Dienstbefreiung wegen Ausübung eines Stadtratsmandats

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landesbeamtenrecht Lehrerin (Studienrätin) Mitglied des Stadtrats Pauschale Dienstbefreiung Rechtskraft Bindungswirkung Identischer Streitgegenstand; Schuljahr; Gremium

  • rechtsportal.de

    UrlV § 17 Abs. 1
    Pauschale Dienstbefreiung eines verbeamteten Lehrers wegen der Ausübung eines Stadtratsmandats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Regensburg, 21.03.2012 - RO 1 K 11.408

    Keine pauschale Verringerung der Dienstleistungspflicht einer Lehrerin/eines

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2017 - 3 ZB 17.906
    Mit Urteil vom 21. März 2012 (RO 1 K 11.408) wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

    Die gegen diese Mitteilung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. März 2017 (RO 1 K 11.408) ab.

    Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. März 2012 (RO 1 K 11.408) entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf pauschale Dienstbefreiung nach Art. 93 Abs. 4 BayBG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 UrlV hat.

  • BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 8.93

    Bewilligung eines erhöhten Wohngeldes - Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2017 - 3 ZB 17.906
    Die Rechtskraft dieses Urteils wirkt als von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis für nachfolgende Prozesse mit identischem Streitgegenstand (vgl. BVerwG U.v. 27.1.1995 - 8 C 8/93 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 10.12.2001 - 9 B 86.01

    Divergenzrüge; Gebührenbescheid; Bestandskraft; Wiederaufgreifen des Verfahrens;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2017 - 3 ZB 17.906
    Ebenso wenig auf die Frage, ob die wiederholende Verfügung deshalb Verwaltungsakt ist, weil sie auch die (konkludente) Entscheidung darüber beinhaltet, dass Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG nicht vorliegen (vgl. von Alemann/Scheffczyk a.a.O. Rn.189 unter Hinweis auf BVerwG NVwZ 2002, 482; vgl. auch Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 5).
  • BVerwG, 30.06.2014 - 2 B 99.13

    Zur materiellen Urteilsrechtskraft; Beschwer durch Prozessurteil

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2017 - 3 ZB 17.906
    Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die materielle Rechtskraft entfalte auch dann Bindungswirkung gegenüber denselben Beteiligten in einem weiteren Verfahren, wenn der Streitgegenstand zwar nicht identisch, die rechtskräftig entschiedene Frage aber in einem weiteren Verfahren relevant und vorgreiflich sei (vgl. hierzu Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 11; Lindner in BeckOK VwGO, Stand: Juli 2017, § 121 Rn. 19; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2016, § 121 Rn. 24; BVerwG, B.v. 30.6.2014 - 2 B 99/13 - juris).
  • VGH Bayern, 29.11.2013 - 3 ZB 12.998

    Lehrer, die kommunale Mandatsträger sind, haben für die Tätigkeiten, die im

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2017 - 3 ZB 17.906
    Der Senat lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 29. November 2013 ab (3 ZB 12.998).
  • VGH Bayern, 14.04.2008 - 8 ZB 08.406

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Klage auf Feststellung der Widmung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2017 - 3 ZB 17.906
    Die Beibringung neuer Beweismittel (hier weitere Bezugsfälle) lässt die Sachlage grundsätzlich unberührt (vgl. Clausing a.a.O. Rn. 72; BayVGH, B.v. 14.4.2008 - 8 ZB 08.406 - juris).
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